
Wir hatten bereits berichtet, dass das AG Hamburg mit Beschluss vom 19.09.2013 (Az. 23a C 254/13) die eigene örtliche Zuständigkeit für eine Filesharing-Klage abgelehnt hatte. Das AG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22.1.2014, Az. 57 C 7154/13, nun ebenfalls eine Anwendung des „fliegenden Gerichtsstands“ für Filesharing-Fällen abgelehnt. Mit der Umsetzung des Gesetzespaketes gegen unseriöse Geeschäftspraktiken ...